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Änderung § 5 OEG vom 01.07.2009

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§ 5 OEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 OEG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche


(Text alte Fassung)

(1) Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.

(2) Die innerhalb eines Haushaltsjahres eingezogenen Beträge führt das Land jährlich bis zum 31. März
des folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund ab.

(Text neue Fassung)

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.