Änderung § 5 OEG vom 10.06.2021

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§ 5 OEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 5 OEG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche


(Text alte Fassung)

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.

(Text neue Fassung)

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 



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