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§ 2 - Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht (AutVerschrPflV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 917; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632
Geltung ab 01.07.1978 bis 31.12.2005; FNA: 2121-51-7 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2



Auf die Abgabe von Arzneimitteln,

a)
die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

b)
die Zubereitungen aus den in der Anlage bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

c)
denen die unter a und b genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

 
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