Auf die Abgabe von Arzneimitteln,
- a)
- die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- b)
- die Zubereitungen aus den in der Anlage bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- c)
- denen die unter a und b genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.