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§ 56 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages, jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, der Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versicherer ist befugt, der zuständigen Steuerberaterkammer Beginn und Ende des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die zuständige Steuerberaterkammer ist berechtigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versicherer einzuholen.



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Frühere Fassungen von § 56 DVStB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 DVStB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVStB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 2 8. StBerGÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... eingefügt. bb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3" ersetzt. b) ... In Buchstabe e wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. ... in den Fällen des § 154 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes." 19. § 56 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...