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Änderung § 10 DVStB vom 12.04.2008

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§ 10 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 10 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Prüfungsausschuß


(Text neue Fassung)

§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse


vorherige Änderung

(1) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung gehören an

1. drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, davon einer als Vorsitzender,

2. drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.

(2)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind grundsätzlich für drei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen. Soweit sie Steuerberater sind, ist vor der Berufung oder Abberufung ihre Steuerberaterkammer zu hören. Soweit sie Vertreter der Wirtschaft sind, ist vor der Berufung oder Abberufung die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.

(3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

(4) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen. Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.




(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. 2 Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. 3 Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.

(2) 1 Vor
der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. 2 Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.

(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.


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