Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 DVStB vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 StBBerÄndV am 12. April 2008 und Änderungshistorie der DVStB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 18 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde gestellt. 2 Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. 4 Die oberste Landesbehörde bestimmt, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.

(2) 1 Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten. 2 Sie sind an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.

(3) 1 Auf Antrag hat die oberste Landesbehörde körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. 2 Besteht die dem Bewerber zu gewährende Erleichterung in einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, soll diese eine Stunde nicht überschreiten. 3 Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4 Die oberste Landesbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. 2 Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.

(2) 1 Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. 2 Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.

(3) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. 2 Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. 3 Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.


Anzeige