§ 25 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 25 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung | (Text neue Fassung)§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden. | |
(3) Die oberste Landesbehörde hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden. | (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden. |