Änderung § 14 DVStB vom 12.04.2008

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§ 14 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 14 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Durchführung der Prüfungen


(Text alte Fassung)

(1) Die oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsausschuß an.

(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwesenheit gestatten.

(Text neue Fassung)

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden an.

(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwesenheit gestatten.




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