§ 17 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 17 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) Die oberste Landesbehörde lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit. | (Text neue Fassung) Die zuständige Steuerberaterkammer lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit. |