§ 32 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 32 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten | |
(Text alte Fassung) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landesbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht. | (Text neue Fassung) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer mindestens zwei Jahre nach der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht. |