Änderung § 16 DVStB vom 31.12.2024

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§ 16 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 16 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Schriftliche Prüfung


(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.

(3) 1 In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zu entnehmen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.

(3) 1 In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Steuerberatungsgesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes zu entnehmen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




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