Änderung § 53 DVStB vom 01.05.2025

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§ 53 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 53 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages


(1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß

1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte,

2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen Vertreter, einen Praxisabwickler oder einen Praxistreuhänder für die Dauer ihrer Bestellung sowie für einen Vertreter während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt, soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten, und

3. die Leistungen des Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Euro zu erbringen sind.

(Text alte Fassung)

(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt nicht für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind und für die auch keine freiwillige Anerkennung nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes beantragt oder erfolgt ist.

(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,

a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,

b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,

c) 1 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. 2 Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3 In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.



 



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