Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DVStB am 19.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2013 durch Artikel 5 des PartGGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DVStB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
    § 1 Zulassungsverfahren
    § 2 (weggefallen)
    § 3 (weggefallen)
    § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    § 5 Sonstige Nachweise
    § 6 Zulassung zur Prüfung
    § 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
    § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Prüfungsausschuß
    § 11 (weggefallen)
    § 12 (weggefallen)
    § 13 (weggefallen)
    § 14 Durchführung der Prüfungen
    § 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
    § 16 Schriftliche Prüfung
    § 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung
    § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten
    § 19 Aufsicht
    § 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung
    § 21 Rücktritt von der Prüfung
    § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
    § 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
    § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
    § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung
    § 26 Mündliche Prüfung
    § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
    § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
    § 29 Überdenken der Prüfungsbewertung
    § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
    § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
    § 32 Aufbewahrungsfristen
    § 33 (weggefallen)
Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
    § 34 Bestellungsverfahren
    § 35 Berufsurkunde
    § 36 (weggefallen)
    § 37 (weggefallen)
    § 38 Wiederbestellung
    § 39 (weggefallen)
Dritter Teil Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
    § 40 Verfahren
    § 41 Anerkennungsurkunde
Vierter Teil Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
    § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
    § 43 Sachkunde-Ausschuss
    § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
Fünfter Teil Berufsregister
    § 45 Registerführende Stelle
    § 46 Eintragung
    § 47 Löschung
    § 48 Mitteilungspflichten
    § 49 Vereine, Personenvereinigungen und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind
    § 50 Anzeigepflichten
Sechster Teil Berufshaftpflichtversicherung
    § 51 Versicherungspflicht
    § 52 Mindestversicherungssumme
    § 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
    § 53a Ausschlüsse
    § 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Bestellung
(Text neue Fassung)

    § 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses
    § 56 Anzeige von Veränderungen
    § 57 (weggefallen)
Siebter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 58 Übergangsregelung
    § 59 (weggefallen)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Versicherungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbeiter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 des Gesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die beim Auftraggeber bestehende Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.



(1) 1 Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2 Satz 1 gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. 3 Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) 1 Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbeiter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 des Gesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die beim Auftraggeber bestehende Versicherung gedeckt sind. 2 Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers nachzuweisen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind, sowie für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind.

(4) Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Mindestversicherungssumme


(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den einzelnen Versicherungsfall zweihundertfünfzigtausend Euro betragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Selbstbehalt von eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.



(2) 1 Ein Selbstbehalt von eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. 2 Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.

(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß sie mindestens eine Million Euro betragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall eine Million Euro und die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens vier Millionen Euro betragen muss.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Bestellung




§ 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.



(1) 1 Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2 Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.

vorherige Änderung

 


(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Versicherungsbescheinigung mit der Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist.