§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Erster Ausbildungsabschnitt

a)
Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE,

b)
Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und

c)
Einweisung bei einer Standortverwaltung

2 1/2 Monate,

2.
Zweiter Ausbildungsabschnitt

feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr 5 1/2 Monate,

3.
Dritter Ausbildungsabschnitt

praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden 6 Monate,

4.
Vierter Ausbildungsabschnitt

Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 1 Monat und

5.
Fünfter Ausbildungsabschnitt

Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr 3 Monate.

Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.



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