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§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Ausbildungsabschnitte, der Niederschrift über die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

 
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