Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (OlivVermDV k.a.Abk.)

§ 2 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Zulassung von Verpackungsunternehmen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie die Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Verpackungsunternehmen nach dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen obliegt die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit der in § 1 genannte Rechtsakt von Behörden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt wird, die nach Landesrecht zuständige Stelle.



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