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Änderung § 1 TelekomAZV vom 21.10.2015

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§ 1 TelekomAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung
§ 1 TelekomAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung


(Text alte Fassung)

Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.