§ 25
(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.
(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.
- Die Brennerei muß mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden.
- 2.
- In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.
- 3.
- Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden. Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet werden. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind.
(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.
- Die Brennerei muß von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden.
- 2.
- In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.
- 3.
- Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereigüter verfüttert werden. Jeder Besitzer eines Brennereigutes muß im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Brennereigütern verwendet werden. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann aus agrar- oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf Antrag für ein oder mehrere Betriebsjahre zulassen, daß weniger Schlempe abgenommen wird, wenn die Besitzer der anderen Brennereigüter die Schlempe übernehmen. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe der Brennereigüter verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend.
interne Verweise§ 24 BranntwMonG ... werden eingeteilt in 1. landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25 , 26), 2. Obstbrennereien (§ 27), 3. ...
§ 28 BranntwMonG ... auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 25 und 26 ...
§ 42 BranntwMonG Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung (vom 01.10.2006) ... Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister ... der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3) zusammengelegt werden. Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBrennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 4 BrennO (vom 01.04.2008) ... Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die ...
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
§ 8 EEG Vergütung für Strom aus Biomasse (vom 01.12.2006) ... (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... worden ist, angefallener Schlempe, für die keine anderweitige Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder ...
Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 27.05.1991 BGBl. I S. 1194; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
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