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§ 28 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28



(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.

(2) Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben worden sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 25 und 26 erfüllen.



 

Zitierungen von § 28 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BranntwMonG
...  Obstbrennereien (§ 27), 3. gewerbliche Brennereien (§ 28 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 7 BrennO
... Gewerbliche Brennereien (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) sind insbesondere: a) Brennereien, die, wenn auch nur ... Brennereien oder Obstbrennereien nicht gestellt haben. (3) Brennereien der in § 28 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, welche die für landwirtschaftliche Brennereien ...