(1) Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Finanzbehörde anzumelden. Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.
(2) Wer Brenn- oder Weingeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich der Finanzbehörde anzuzeigen. Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.
§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006) ... 29 erforderliche Genehmigung reinigt, 2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen ... nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...