(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
- 1.
- Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;
- 2.
- Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;
- 3.
- Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006) ... vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung von Branntwein ... nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...