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§ 51b - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 51b Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes


§ 51b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:

1.
Branntwein, der zu anderen Zwecken, als er von der Bundesmonopolverwaltung abgegeben wurde, in Verkehr gebracht worden ist;

2.
Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht in Verkehr gebracht worden ist;

3.
Branntwein, der unerlaubt eingeführt worden ist;

4.
Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann;

5.
in den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Umschließungen des Branntweins;

6.
bewegliche Sachen, hinsichtlich deren gegen § 45 Abs. 2 oder gegen § 46 verstoßen worden ist. Geräte (zum Beispiel Maschinen), die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, stehen beweglichen Sachen gleich.

(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 51b BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51b BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b ) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder ...