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§ 57 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 57



Brennereien können nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden.

 
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Zitierungen von § 57 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BranntwMonG
... der unter Abfindung (§ 57 ) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. Dies ...
§ 52 BranntwMonG
... verschlußsicher einzurichten (Verschlußbrennereien), soweit nicht in § 57 Ausnahmen vorgesehen ...
§ 69 BranntwMonG
... Betriebszuschlags nach § 68 erhalten 1. Abfindungsbrennereien (§ 57 ), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... übernommen, wenn er 1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57 ) innerhalb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze, 2. (aufgehoben)  ...
§ 131 BranntwMonG Steuertarif (vom 01.04.2010)
... sich für Branntwein, der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57 ) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten ...
§ 143 BranntwMonG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 01.07.2011)
... nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung. (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57 ) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. (6) Steuerschuldner ist ...
§ 161 BranntwMonG (vom 22.07.2009)
... - 6) (aufgehoben) (7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung. (8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 38 AlkStG Übergangsbestimmungen (vom 13.02.2023)
...  § 28 Absatz 1 (2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 16 BfBAG Änderung von Rechtsverordnungen
... vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden die Wörter „von § 57 des Branntweinmonopolgesetzes " durch die Wörter „des § 9 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.  ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... sich für Branntwein, der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57 ) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten ... Branntweinsteuervorbelastung. (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57 ) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. (6) Steuerschuldner ist oder sind in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 48 BrennO (vom 01.04.2008)
... dies mitzuteilen und zu begründen. (2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur ...