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§ 59 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 59



Der erzeugte Branntwein ist seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme).



 

Zitierungen von § 59 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 BranntwMonG (vom 01.10.2013)
... ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59 ) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. (2) ...
§ 60 BranntwMonG
... mit der Branntweinabnahme (§ 59 ) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 77 BranntwMonG
... die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen ...