§ 74
Für den außerhalb des Brennrechts hergestellten oder als außerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein werden Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt, die für Branntwein aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundertteile, für Branntwein aus anderen Brennereien mindestens 20 Hundertteile des Branntweingrundpreises betragen sollen.
interne Verweise§ 63 BranntwMonG (vom 01.10.2006) ... (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet. (2) Die Abzüge und ...
§ 64 BranntwMonG (vom 01.10.2006) ... nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festsetzung kann ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Zitate in aufgehobenen TitelnBranntweinmonopolverordnung (BrMV)
V. v. 20.02.1998 BGBl. I S. 383; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 2 BrMV Branntweinübernahmegeld ... oder auf die Festsetzung von Abzügen nach den §§ 73 und 74 des Gesetzes ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Rückforderung oder die Festsetzung ...
Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 192 BrennO (vom 01.10.2006) ... oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden; 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich die ...
§ 214 BrennO ... Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben ...
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