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§ 82a - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 82a


§ 82a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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Frühere Fassungen von § 82a BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 82a BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82a BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... werden die Wörter „sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a " gestrichen. 4. § 58a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... c) Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 werden aufgehoben. 12. Die §§ 81, 82 und 82a werden aufgehoben. 13. In § 84 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt ... eingefügt und die Angabe „und der Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a )" gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe „2 Monaten" durch die ...


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