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§ 106 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 106


§ 106 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 22. Juli 2009

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Frühere Fassungen von § 106 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 106 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet, 6. gegen eine Vorschrift des § 106 über den Branntweinhandel verstößt, 7. einen amtlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
...  (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG)". 2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel ...


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