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§ 128 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 128


§ 128 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten geltenden Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheblicher Tatsachen auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten nach § 126 Abs. 2 verjährt in fünf Jahren.



 

Zitierungen von § 128 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 166 BranntwMonG (vom 29.06.2013)
... Gesetzes; dementsprechend treten außer Kraft die Vorschriften der §§ 117 bis 128 des geltenden Gesetzes sowie die sonstigen, bisher gültigen Vorschriften, soweit diese mit ...