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Änderung § 135 BranntwMonG vom 21.07.2006
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§ 135 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | § 135 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177 |
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(Text alte Fassung) § 135 Branntweinlager | (Text neue Fassung)§ 135 Registrierte Empfänger |
(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse 1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden dürfen, 2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu nicht der Branntweinsteuer unterliegenden Getränken verarbeitet werden dürfen. Als Herstellungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke. (2) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offenes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager (Lager unter amtlichem Verschluß) kann es betrieben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist, ausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt. (3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über geeignete Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenommen Lager der Bundesmonopolverwaltung und der Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a), ist die Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt in 2 Monaten unvergällt aus dem Branntweinlager insgesamt entnommen wird. (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) das Erlaubnis- und Lagerverfahren für offene und unter amtlichem Verschluß stehende Branntweinlager einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln, b) anzuordnen, daß bei Gefährdung von Steuerbelangen Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwertes des tatsächlichen Lagerbestands und der tatsächlichen Lagerentnahmen zu leisten ist oder daß das Lager unter amtlichen Verschluß zu nehmen ist, c) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsschwund festzulegen, hierüber Erklärungen des Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, daß für den die Richtwerte überschreitenden Schwund eine Steuer als entstanden gilt, 2. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer für nicht selbst hergestellten oder abgefüllten Trinkbranntwein vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Branntweinlagers ausgenommen werden, 3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Branntweinlager aufgenommen wird, dessen Inhaber eine Obstverschlußbrennerei regelmäßig betreibt, und daß für diesen Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr entnommen werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, 4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf die unversteuert entnommene Alkoholmenge zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind. | (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen. |
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