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Änderung § 63 BranntwMonG vom 01.10.2006

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§ 63 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 63 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 63


(Text alte Fassung)

(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65) und den in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet.

(Text neue Fassung)

(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet.

(2) Die Abzüge und Zuschläge werden, soweit nicht einzelne Vorschriften etwas anderes bestimmen, unabhängig voneinander in Ansatz gebracht.

(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht werden bei der Berechnung der Übernahmepreise nicht berücksichtigt.

(4) Soweit für die Festsetzung der Übernahmepreise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in einer gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berücksichtigen.