Änderung § 72a BranntwMonG vom 01.10.2006

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§ 72a BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 72a BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 72a


(Text alte Fassung)

(1) Für Branntwein aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Erzeugnissen aus der Be- oder Verarbeitung dieser Stoffe der von Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 10.000 hl A hergestellt wird, werden besondere Übernahmepreise nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzt. Abzüge von diesen Übernahmepreisen oder Zuschläge können für Branntwein aus Brennereien festgesetzt werden, die wegen ihrer vom Durchschnitt abweichenden Selbstkostenpreise nicht in die Übernahmepreisbildung einbezogen worden sind.

(2) Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 10.000 hl A erhalten besondere Übernahmepreise, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste durchschnittliche Selbstkostenpreis oder, falls ein solcher nicht ermittelt wird, als der niedrigste Selbstkostenpreis für eine Brennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 10.000 hl A.

(3) Die Übernahmepreise nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht höher sein als der niedrigste Übernahmepreis einer von der Erzeugungsmenge hier vergleichbaren Getreide verarbeitenden Brennerei nach den §§ 66 und 72 Abs. 1. Für Zwecke dieses Vergleichs wird jeweils ein gleiches Jahresbrennrecht unterstellt.

(4) Übernahmepreise nach den Absätzen 1 bis 3 werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nicht mehr festgesetzt.


(Text neue Fassung)

(weggefallen)




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