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Änderung § 81 BranntwMonG vom 01.10.2006

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§ 81 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 81 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 81


(Text alte Fassung)

Branntwein aus Stoffen der in § 27 bezeichneten Art sowie Kornbranntwein (§ 101), der vom Hersteller nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet wird, ist der nach § 82 zugelassenen Stelle zum Branntweinübernahmepreis vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1 zu überlassen.

(Text neue Fassung)

(weggefallen)


 
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