§ 101 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 101 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 101 | |
(Text alte Fassung) Unter Kornbranntwein im Sinne dieses Gesetzes ist ein Branntwein zu verstehen, der ausschließlich aus dem vollen Korn von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist. | (Text neue Fassung) (weggefallen) |