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Änderung § 126 BranntwMonG vom 01.10.2006
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§ 126 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 126 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Text alte Fassung) § 82 | (Text neue Fassung)§ 126 Monopolordnungswidrigkeiten |
(1) Die Reichsmonopolverwaltung hat auf Antrag eine Vereinigung von Brennereien, die Branntwein aus den in § 27 bezeichneten Stoffen herstellen, als diejenige Stelle zuzulassen, der der vom Hersteller nicht selbst verwertete Branntwein aus diesen Stoffen (§ 81) zu überlassen ist. Die Verpflichtung der Reichsmonopolverwaltung besteht nur gegenüber einer Vereinigung. Beantragen mehrere Vereinigungen die Zulassung, so entscheidet der Reichsminister der Finanzen. Die Vereinigung hat Sicherheit dafür zu bieten, daß die ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere, daß der festgesetzte Übernahmepreis gezahlt wird. Die Reichsmonopolverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen, wenn die Vereinigung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. (2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrennereien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen war, kann diese bis zum 30. September 2006 in der bisherigen Form bestehen bleiben. (3) Soweit auf Grund des bisherigen Gesetzes Vereinigungen im Sinne der Absätze 1 und 2 zugelassen sind, hat es hierbei zu bewenden. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Monopolpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig 1. Branntwein außerhalb des Monopolbetriebs ohne die nach § 29 erforderliche Genehmigung reinigt, 2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung von Branntwein oder Anleitungen zur Herstellung solcher Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft, 3a. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig abliefert, 4. (aufgehoben) 5. entgegen § 99b Satz 1 Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet, 6. gegen eine Vorschrift des § 106 über den Branntweinhandel verstößt, 7. einen amtlichen Verschluß, eine sonstige amtliche Sicherheitsmaßnahme oder einen derjenigen Teile der Geräte, Gefäße, Rohre oder Meßvorrichtungen der Brennerei, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt oder 8. Meßvorrichtungen, deren unrichtige Anzeige ihm bekannt ist, weiter benutzt oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die richtige Anzeige der Meßvorrichtungen zu stören, 9. einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Betriebsvorgänge, die nach einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch ermöglicht, ein überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu erlangen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 der Abgabenordnung geahndet werden kann. |
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