Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 143 BranntwMonG vom 22.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 143 BranntwMonG, alle Änderungen durch Artikel 2 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 143 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 143 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


(1) Werden Erzeugnisse während der Beförderung nach den §§ 140 bis 142 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 140 Abs. 2, des § 141 Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Erzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Sind Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 142) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Erzeugnisse

1. am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder

3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1. der Versender,

2. daneben

a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,

b) der Beförderer oder Eigentümer der Erzeugnisse, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Erzeugnisse entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

(Text alte Fassung)

(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)