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Änderung § 99b BranntwMonG vom 01.01.2011

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§ 99b BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 99b BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 99b


(Text alte Fassung)

Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinne von Artikel 32 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hergestellt ist. Ist in einem Betriebsjahr Branntwein aus landwirtschaftlichen Rohstoffen in einer Menge von 200.000 hl A zur Herstellung von kosmetischen Mitteln abgefertigt worden, läßt der Bundesminister der Finanzen für den Rest des Betriebsjahres die Abfertigung von Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen zu diesem Zweck zu.

(Text neue Fassung)

Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)