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Änderung § 133 BranntwMonG vom 29.06.2013

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§ 133 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2013 geltenden Fassung
§ 133 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Steuerlager


(1) 1 Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2 Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

(Text alte Fassung)

(2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)