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§ 75 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise
- Zahlung des Übernahmegeldes
§ 75

Erster Teil Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise

- Zahlung des Übernahmegeldes

§ 75


§ 75 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesmonopolverwaltung ist zur Zahlung des Branntweinübernahmegeldes verpflichtet, sobald festgestellt ist, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Ergeben sich Anstände, für die der Brennereibesitzer nach § 61 Abs. 3 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des Übernahmegeldes ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Das Übernahmegeld ist von Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Abfertigung ab mit sechs vom Hundert zu verzinsen, sofern die Verladung des abgefertigten Branntweins nicht durch dem Brennereibesitzer nachzuweisende Schuld über den zweiten nach der Abfertigung folgenden Werktag hinaus verzögert ist. Im letzteren Fall beginnt die Verpflichtung zur Verzinsung des Übernahmegeldes erst mit Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Verladung.



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