Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach §
130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.
Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.
Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach §
131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.