Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach §
130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.
Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.