Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Erster Titel - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und Branntweinhandel
Erster Titel Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
§ 87
§ 88
§ 89
§§ 90 bis 92
§ 93
§§ 94 bis 98

Erster Teil Branntweinmonopol

Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und Branntweinhandel

Erster Titel Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 83


§ 83 wird in 2 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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§ 84


§ 84 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 85


§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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§ 86


§ 86 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins

§ 87


§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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§ 88


§ 88 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.

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§ 89


§ 89 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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§§ 90 bis 92


§§ 90 bis 92 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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§ 93


§ 93 wird in 2 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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§§ 94 bis 98


§§ 94 bis 98 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)



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