II. - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
Erster Teil Branntweinmonopol
Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und
Branntweinhandel
Erster Titel Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
II. Verwertung des unverarbeiteten
Branntweins
§ 87
(weggefallen)
§ 88
Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 89
(weggefallen)
§§ 90 bis 92
(weggefallen)
§ 93
(weggefallen)
§§ 94 bis 98
(weggefallen)
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