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Synopse aller Änderungen des BranntwMonG am 01.04.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2010 durch Artikel 2 des 4. VerbrStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BranntwMonG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Branntweinmonopol
    Erster Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich des Monopols
       - Gegenstand des Monopols
          § 1 Gegenstand des Monopols
       - Monopolgebiet
          § 2
       - Einfuhrmonopol
          § 3
    Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       Erster Titel Reichsmonopolverwaltung
(Text neue Fassung)

       Erster Titel Bundesmonopolverwaltung
          - Allgemeine Vorschriften
             § 4
             § 5
             § 6
vorherige Änderung nächste Änderung

          - Der Präsident der Reichsmonopolverwaltung


          - Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung
             § 7
vorherige Änderung nächste Änderung

          - Das Reichsmonopolamt


          - Das Bundesmonopolamt
             § 8
             § 9 Die Verwertungsstelle
             § 10
          - Der Beirat
             §§ 11 und 13
             § 14
             § 15
          - Der Gewerbeausschuß
             § 16
       Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
          § 17
          § 18
          § 19
    Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
       Erster Titel
          - Brennereien
             § 20
             § 21
             §§ 22 und 23
          - Brennereiklassen
             § 24
          - Landwirtschaftliche Brennereien
             § 25
             § 25a
             § 26
             § 26a
          - Obstbrennereien
             § 27
          - Gewerbliche Brennereien
             § 28
       Zweiter Titel Reinigung des Branntweins
          § 29
    Vierter Abschnitt Brennrecht
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 33a
       - Kleinbrennereien
          § 34
          § 35
       - Stoffbesitzer
          § 36
       - Obstgemeinschaftsbrennereien
          § 37
          § 37a
       - Verlust des Brennrechts
          § 38
          § 39
          § 39a
       - Jahresbrennrecht
          § 40
          § 41
          § 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung
          § 42a
    Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
       Erster Titel Amtliche Aufsicht
          § 43
          § 44
          § 45
          § 46
          § 47
          § 48
          § 49
          § 50
          § 51
          § 51a Untersagung des Gewerbebetriebs
          § 51b Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes
          § 51c
       Zweiter Titel Verschlußbrennereien
          § 52
          § 53
          § 54
          § 55
          § 56
       Dritter Titel Abfindungsbrennereien
          § 57
    Sechster Abschnitt Ablieferung und Übernahme des Branntweins
       § 58
       § 58a
       § 59
       § 60
       § 61
       § 61a Anbietungspflicht
    Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise
       § 62
       § 63
       § 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a
       § 64
       - Branntweingrundpreis
          § 65
       - Betriebsabzüge
          § 66
          § 67
       - Betriebszuschläge
          § 68
          § 69
          § 70
          § 71
       - Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen
          § 72
          § 72a
          § 72b
          § 73
       - Erhöhter Übernahmepreis
          § 73a
       - Überbrand
          § 74
       - Zahlung des Übernahmegeldes
          § 75
    Achter Abschnitt Befreiung von der Ablieferung, Branntweinaufschlag
       § 76
       § 77
       §§ 78 bis 80
       § 81
       § 82
       § 82a
    Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und Branntweinhandel
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       Erster Titel Branntweinverwertung durch die Reichsmonopolverwaltung


       Erster Titel Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
          I. Allgemeine Vorschriften
             § 83
             § 84
             § 85
             § 86
          II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
             § 87
             § 88
             § 89
             §§ 90 bis 92
             § 93
             §§ 94 bis 98
       Zweiter Titel Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
          § 99
          § 99a
          § 99b
          § 100
          § 101
          §§ 102 bis 105
          - Ausfuhr
          - Branntweinhandel
             § 106
             § 107
    Zehnter Abschnitt Besondere Vorschriften
       § 108 Berechnung bei Verkürzung von Branntweinsteuer
       § 109 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
       § 110
       § 110a
       § 110b
       § 111 Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge
       § 112 Kosten
       § 113
       § 114 Vollstreckung
       - Methylalkohol
          § 115
       - Hefe
          § 116
          § 117
       - Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke
          § 118
          § 118a
    Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
       § 119 bis 125
       § 126 Monopolordnungswidrigkeiten
       § 127
       § 128
       § 129 und 129a
Zweiter Teil Branntweinsteuer
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    § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
    § 131 Steuertarif
    § 132 Steuerbefreiungen und -entlastungen
    § 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager
    § 134 Verschlußbrennerei
    § 135 Branntweinlager
    § 136 Steuerentstehung, Steuerschuldner
    § 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung
    § 138 Fälligkeit
    § 139 Steuerfreie Verwendung
    § 140 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
    § 141 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
    § 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung
    § 143 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
    § 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken
    § 145 Verbringen zu privaten Zwecken
    § 146 Versandhandel
    § 147 Erzeugnisse aus Drittländern
    § 148 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
    § 149 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet
    § 150 Besondere Ermächtigungen
    - Monopolausgleich
       § 151 Steueraufsicht
       § 152 Geschäftsstatistik
       § 153 Steuerordnungswidrigkeiten
       § 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
       § 155
       § 156
       § 157
       § 158


    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
      
§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
       § 131 Steuertarif
       § 132 Sonstige Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
      
§ 133 Steuerlager
       § 134 Steuerlagerinhaber
       § 135 Registrierte Empfänger
       § 136 Registrierte Versender
       § 137 Begünstigte
       § 138 Beförderungen (Allgemeines)
       § 139 Beförderungen im Steuergebiet
       § 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
       § 141 Ausfuhr
       § 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
       § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner
       § 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit
    Abschnitt 3 Einfuhr
von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
       § 145 Einfuhr
       § 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
       § 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner
    Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
      
§ 148 Erwerb durch Privatpersonen
       § 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
       § 150 Versandhandel
       § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
    Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
       § 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
       § 153 Verwender
       § 154 Steuerentlastung im Steuergebiet
       § 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
    Abschnitt 6 Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil
       § 156 Steueraufsicht
       § 157 Geschäftsstatistik
       § 158 Ordnungswidrigkeiten
       § 159 Besondere Ermächtigungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil


 
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
    - Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Art 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
       § 161
    - Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes
       § 162
       § 163
       § 164
       § 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand


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(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Waren

1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol,

2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol.

(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, daß dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

(4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1 sind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nicht flüssigen Waren als 1% mas ist.

(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. Alkoholhaltige Flüssigkeiten werden im Zweifel als Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als branntweinhaltige Waren besteuert.



(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren

1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent,

2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.

(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.

(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 131 Steuertarif


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(1) Die Steuer bemißt sich nach der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hlA), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad C: 1.303 Euro (Regelsatz).



(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro.

(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der

1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1.022 Euro je hl A,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.

Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, daß die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.



2. in einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.

Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auszuschließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen,

3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung oder in Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 132 Steuerbefreiungen und -entlastungen




§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen


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(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden

1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

2. zur Herstellung von Essig,

3. (aufgehoben)

4. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

5. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.

(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von
der Steuer befreit, wenn sie

1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,

2. als Probe innerhalb oder
außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung
der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

4. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung
nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgesehen ist,

5. unter Steueraufsicht vernichtet werden.


(3) Die Steuer für nachweislich versteuerte Erzeugnisse wird erlassen, erstattet oder vergütet, wenn diese zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden:

1. Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,

2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg.

Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit
die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthalten.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, daß bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

c) anzuordnen, daß Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder daß besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, daß Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und daß davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen,

2. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden,

3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch
die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen,

4. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316 S. 21), insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß auch vollständig vergällter Branntwein dem Steueraussetzungsverfahren (§ 133) oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.



Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Erzeugnissen unversteuert erfolgen;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);

4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets
der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

7. Drittländer: die Gebiete, die
außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

8. Zollgebiet
der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

9. Ort der Einfuhr


a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,

b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

10. Zollkodex:
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;

11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager




§ 133 Steuerlager


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1. sich
in einem Steuerlager befinden,

2. nach den §§ 140 bis 142 befördert
werden.

(2) Steuerlager sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 134),

2. das Branntweinlager (§ 135).




(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

(2) Branntwein darf
in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 134 Verschlußbrennerei




§ 134 Steuerlagerinhaber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verschlußbrennerei ist die unter amtlicher Mitwirkung verschlußsicher eingerichtete Brennerei, in der unter Steueraussetzung Branntwein durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen und anschließend gereinigt werden darf.

(2) Wer eine Brennerei nach Absatz 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und deren Brennerei verschlußsicher eingerichtet ist.



(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Absatz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitverschluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet sind.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.


(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,

d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,

2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 135 Branntweinlager




§ 135 Registrierte Empfänger


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(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse

1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden dürfen,

2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu nicht der Branntweinsteuer unterliegenden Getränken verarbeitet werden dürfen. Als Herstellungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke.

(2) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offenes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager (Lager unter amtlichem Verschluß) kann es betrieben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist, ausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.

(3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über geeignete Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenommen das Lager der Bundesmonopolverwaltung, ist die Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt in einem Monat unvergällt aus dem Branntweinlager insgesamt entnommen wird.



(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die
Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 136 Steuerentstehung, Steuerschuldner




§ 136 Registrierte Versender


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(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß das Erzeugnis aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3)
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß

1. Branntwein in anderer Weise als
nach Absatz 2 ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2 gewonnen oder

2. ein unversteuertes Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers ohne amtliche Genehmigung gereinigt oder

3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers
zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Branntwein enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.

Steuerschuldner
ist der Hersteller oder Reiniger. Die Steuer bemißt sich nach der Alkoholmenge des hergestellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Fällen der Nummer 3 vermindert sich die Steuer um eine nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.



(1) Registrierte Versender sind Personen, die Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist
zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.



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§ 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung




§ 137 Begünstigte


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(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entnommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die bei Entnahme in den freien Verkehr nach § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuerbescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwirkung in den freien Verkehr entnommen worden, hat ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.

(2) Inhaber
von offenen Branntweinlagern haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(3) In
den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.



(1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere
nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);

3. Stellen der Vereinigten Staaten
von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

1. im Fall des Absatzes
1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für
die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und
den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen

und
eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 138 Fälligkeit




§ 138 Beförderungen (Allgemeines)


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(1) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entstanden ist, ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten.

(2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(3) Die Steuer auf
unter Abfindung gewonnenen Branntwein 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten.



(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.

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(4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt.



 
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§ 139 Steuerfreie Verwendung




§ 139 Beförderungen im Steuergebiet


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(1) Wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird Personen auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis schließt die Lagerung der zu verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein.

(2) Die Steuer entsteht, wenn das Erzeugnis entgegen der
in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Erzeugnisses nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

(3) Wer Erzeugnisse nach § 132 Abs. 3 gegen Erlaß, Erstattung oder Vergütung verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders keine Bedenken bestehen und er kaufmännische Aufzeichnungen führt, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren zu belegen.



(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,

2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1)
oder

3. zu Begünstigten (§ 137)

im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager
oder

2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder

3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung
unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu erlassen,

2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



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§ 140 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet




§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


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(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.
in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 verbracht oder

3.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Erzeugnisse dürfen
in den Fällen des § 147 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.

(2)
Die Erzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.

(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.



(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern
oder

c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2. aus Steuerlagern
in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)
in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c) zu Begünstigten (§ 137)

im Steuergebiet;

3. durch das Steuergebiet.

(2) In
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Verfahren der
Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4)
Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2. vom registrierten Versender oder

3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden
Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet
aufzunehmen oder

6.
vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(5)
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.



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§ 141 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten




§ 141 Ausfuhr


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(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen
oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3. durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle
der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den Versand mit ab. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden; § 143 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3
die Zulassung erteilt worden ist, Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Die
Erzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Erzeugnisse, die
in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für
die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter widerruflich zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die
Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens
und zur Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverordnung

1. das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren zu regeln und dabei
für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,

2. sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmeldung zu erlassen; dabei kann er zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß Erzeugnisse,
die Inhaber von Steuerlagern oder berechtigte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel
2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren.



(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender
oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

(4) Für
die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung




§ 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


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(1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.

(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß.



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Erzeugnisse

1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§
140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.

(6) Die Absätze 1
bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.



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§ 143 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung




§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner


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(1) Werden Erzeugnisse während der Beförderung nach den §§ 140 bis 142 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 140 Abs. 2, des § 141 Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Erzeugnisse
bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Sind
Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 142) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Erzeugnisse

1. am Bestimmungsort angelangt oder


2. untergegangen oder

3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4)
Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1. der Versender,

2.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,

b)
der Beförderer oder Eigentümer der Erzeugnisse, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle
des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Erzeugnisse entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Wird in den Fällen
der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.



(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2.
die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach § 134,

3. die Reinigung
von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 oder 3 vorgesehen ist,

4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme
in den Betrieb des registrierten Empfängers,

5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142
bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn
die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.

(4) Die Steuer entsteht auch,
wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.

(5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.


(6)
Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

2. des Absatzes 2 Nummer 2
der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

3. des Absatzes 2 Nummer 3
der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Empfänger;

5.
des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

6. des Absatzes 4
der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

7.
des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein gewinnt.

Werden Erzeugnisse aus
einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind sie gemeinschaftlich zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.


(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken




§ 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit


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(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Erzeugnisse
nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für
Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.



(1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.

(2) Die Steuerschuldner nach
§ 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143
Absatz 5) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.



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§ 145 Verbringen zu privaten Zwecken




§ 145 Einfuhr


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(1) Erzeugnisse, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 144 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Erzeugnisse;

2. Ort, an dem
die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung;

3. Unterlagen über
die Erzeugnisse;

4. Menge
oder Beschaffenheit der Erzeugnisse.

(3) (aufgehoben)


(4) Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen, die für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden, widerleglich vermutet wird, daß die Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden.



(1) Einfuhr ist

1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn,
die Erzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:

a)
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

b)
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

c) die Verfahren in Freizonen
oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,


e) das nationale Zollverfahren
der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung

und
die dazu ergangenen Vorschriften;

2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren
aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 146 Versandhandel




§ 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren


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(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher
dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferung des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für das Verbringen zu erfüllen.

(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen, daß die Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusammengefaßt für einen bestimmten Zeitraum und zentral bei einem Hauptzollamt abgegeben werden und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden.



Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

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§ 147 Erzeugnisse aus Drittländern




§ 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner


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(1) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befinden sie sich

1. in
einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets,

so gelten für
die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.



(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Erzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.

(2) Steuerschuldner ist

1.
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Erzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Erzeugnisse angemeldet werden,

2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

§ 143 Absatz 7 gilt entsprechend.

(3) Für die
Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von
den Absätzen 1 bis 3 finden für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 148 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet




§ 148 Erwerb durch Privatpersonen


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(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind. Für die Berechnung ist die in dem Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge maßgeblich.

(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) nachweist, daß das Erzeugnis keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthält, und

1.
den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Erzeugnis in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnisses beim Hauptzollamt stellt und das Erzeugnis auf Verlangen vorführt,

b) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren befördert,
die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und

c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheinigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs-
oder vergütungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.



(1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers
für den Besitz der Erzeugnisse,

2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung,

3. Unterlagen über
die Erzeugnisse,

4. Beschaffenheit
oder Menge der Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 149 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet




§ 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


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(1) Für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.



(1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1. die Erzeugnisse im Steuergebiet
in Empfang nimmt oder

2.
die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

Steuerschuldner ist der Bezieher.

(2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die
Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse

1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder

2. sich an Bord eines zwischen
dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 150 Besondere Ermächtigungen




§ 150 Versandhandel


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(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 151 Steueraufsicht




§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


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(1) Die amtliche Aufsicht nach § 43 ist zugleich Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abgabenordnung. Der Steueraufsicht unterliegen außer den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Einfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnissen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141 Abs. 7 und § 146 Abs. 5.

(2) Erzeugnisse können über
die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie

1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befinden oder


2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen.

§§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden. Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntweinhersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfindungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbeiten.



(1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.


(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.



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§ 152 Geschäftsstatistik




§ 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen


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(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt
zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.



(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden

1. unvergällt zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

2. unvergällt zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Waren,
die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.

(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie

1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder
für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden,
die nicht der Branntweinsteuer unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

4. unter Steueraufsicht vernichtet werden,

5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgesehen ist,

6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.

(3) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung), wenn diese
zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden:

1. Aromen
zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein
und andere alkoholhaltige Getränke,

2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthalten.


(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden;

3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;

4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren nach § 138 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.



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§ 153 Steuerordnungswidrigkeiten




§ 153 Verwender


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Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 140 Abs. 2 oder § 141 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in ein Zollverfahren überführt,

2. entgegen
§ 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 142 Abs. 3 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt,

3. entgegen § 144 Abs. 3, § 146 Abs. 3
Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen
§ 151 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 sich nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.



(1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz
1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden
oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des
§ 152 Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellten Waren zu belegen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren sowie das Steuerentlastungsverfahren zu regeln,

b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;

2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a) Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,

b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,

c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, statt der Steuerentlastung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absatzes 4 das Verfahren der Verwendung unter Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil




§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet


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(1) - (8) (aufgehoben)

(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen,
die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(9) (aufgehoben)




(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 155




§ 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten


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(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.

(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vorführt,

b) die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und

c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

(3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 156




§ 156 Steueraufsicht


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(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Erzeugnisse

1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden,

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder

3. nach § 149 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die

1. Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,

2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder

3. Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wurde, aufkaufen wollen,

sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelheiten festzulegen.



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§ 157




§ 157 Geschäftsstatistik


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(weggefallen)



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


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§ 158




§ 158 Ordnungswidrigkeiten


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(weggefallen)



Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

2. entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.