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§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedFachbV k.a.Abk.)

V. v. 25.05.1995 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 2212-2-17 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden



Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.

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