Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 12 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 12 Überleitung ehrenamtlicher Richter der besonderen Gerichtsbarkeiten



Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder können durch Landesrecht die für die Spruchkörper für Verwaltungssachen, Finanz-, Arbeits- und Sozialrecht bei den Kreis- und Bezirksgerichten gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter für die Dauer des Zeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, den entsprechenden selbständigen Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuweisen. Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dürfen die nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) berufenen ehrenamtlichen Richter nur den Kammern und Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung angehören.



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