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§ 15 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 15 Gleichstellungsklausel



(1) Wo Rechtsvorschriften des Bundes die Zuständigkeit der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte und die Landgerichte an die Stelle der Bezirksgerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt,

1.
welche die Zuständigkeit des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht vorsehen oder diesen bezeichnen, an dessen Stelle der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

2.
die dem Präsidenten des Bezirksgerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht oder ihren Beamten Aufgaben zuweisen oder Befugnisse einräumen oder diese bezeichnen, an deren Stelle der Präsident des Oberlandesgerichts und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt, welche die Zuständigkeit des Bezirksgerichts vorsehen oder dieses bezeichnen, an dessen Stelle das Oberlandesgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.



 

Zitierungen von § 15 RpflAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 RpflAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RpflAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RpflAnpG Anwendungsbereich
... errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25) ...