(1) Die für die Kreisgerichte gewählten Schöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind, Schöffen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die für die Bezirksgerichte gewählten Schöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind, Schöffen bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.
(2) Die für die Kammern und Senate für Handelssachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten berufenen ehrenamtlichen Richter werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, Handelsrichter bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.
(3) Die für die Kreisgerichte berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die bei den Bezirksgerichten berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.
§ 20 RpflAnpG Nachwahl von Schöffen ... gewählt worden sind, gelten für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den ... gewählt worden sind, gilt für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den ...