Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 25 Weiterverwendung von Vordrucken
Durch Verordnung eingeführte Vordrucke in der für das Verfahren vor den Kreisgerichten bestimmten Ausführung können bis zum Ablauf eines Jahres nach der Errichtung des Amtsgerichts in angepaßter Form weiterverwendet werden.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/656/a8366.htm