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Änderung § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom 05.11.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(Text alte Fassung)

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluß Fischwirtschaftsmeister.

(Text neue Fassung)

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin.