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§ 2 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Artikel 3 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3806; aufgehoben durch § 24 V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-17 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen.

a)
Behälter: ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen.

b)
Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt.

c)
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen

-
Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und

-
Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen.

d)
Druckhaltende Ausrüstungsteile: Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

e)
Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.

2.
Druck: den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, d. h. einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt.

3.
Maximal zulässiger Druck (PS): den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle.

4.
Zulässige minimale oder maximale Temperatur (TS): die vom Hersteller angegebene minimale oder maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist.

5.
Volumen (V): das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens festeingebauter innenliegender Teile.

6.
Nennweite (DN): eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt.

7.
Fluide: Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten.

8.
Dauerhafte Verbindungen: Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können.

9.
Europäische Werkstoffzulassung: ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.



 

Zitierungen von § 2 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 14. ProdSV Europäische Werkstoffzulassung (vom 01.12.2011)
... Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.  ...